Es gibt immer wieder Situationen, in denen sich Verbraucher fragen, ob sie ein Sonderkündigungsrecht für Internet haben. Zum Beispiel bei einer Preiserhöhung für Bestandskunden, einem Umzug oder bei nicht erbrachten Leistungen des Anbieters.
In diesen Fällen kann eine Internet-Sonderkündigung sinnvoll sein und viel Geld sparen. CHECK24 erklärt Ihnen, wann Sie ein Recht auf eine außerordentliche Kündigung haben und was Sie dabei beachten sollten.
In diesen Fällen gilt ein Sonderkündigungsrecht beim Internet
Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung: Anbieterwechsel oder Einverständnis
Außerordentliche Kündigung nach Umzug: Eine Frage der Verfügbarkeit
Sonderkündigung wegen nicht erbrachter Leistung: Wenn es beim Anbieter hakt
Es gibt zahlreiche Situationen, in denen Sie als Kunde eines Internetanbieters ein Sonderkündigungsrecht haben. Oft ist der Provider gesetzlich verpflichtet, Ihnen dieses Recht einzuräumen. In anderen Fällen hängt es von der Kulanz des Anbieters ab, ob eine Sonderkündigung des Internets möglich ist. Die häufigsten Gründe für eine außerordentliche Kündigung, die bei fast allen Providern gelten, sind:
"Wenn Sie von Ihrem Internet-Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, sollten Sie das Kündigungsschreiben eindeutig formulieren. Weisen Sie unbedingt darauf hin, dass Sie Ihr Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen und nennen Sie den Grund für die Sonderkündigung."
Alternativ formuliert der CHECK24-Kündigungsservice das Kündigungsschreiben für Sie und sendet es direkt an den Anbieter – natürlich komplett kostenlos.
Wenn ein Internetanbieter wie Vodafone, PŸUR, o2 oder 1&1 Sie per Brief oder E-Mail über eine Preiserhöhung informiert, haben Sie zwei Möglichkeiten:
Im Dezember 2021 wurden die Verbraucherrechte bei Internetverträgen durch eine Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes gestärkt. Seitdem gilt laut Bundesnetzagentur: Verbraucher dürfen ihren Internetanschluss innerhalb von drei Monaten kündigen, wenn der Internetanbieter eine einseitige Änderung des Vertrags vornimmt und seine Kunden darüber informiert hat.
Bei einer Preiserhöhung handelt es sich um eine einseitige Vertragsänderung. Eine solche Änderung wird durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB, geregelt. Die meisten Provider behalten sich eine solche Vertragsänderung durch ihre AGB vor.
Viele Internetanbieter haben in diesem Jahr die Preise für Bestandskunden erhöht. Als Grund geben sie vor allem die allgemeine Kostenentwicklung an. Wenn Sie beispielsweise von einer Vodafone-Preiserhöhung oder einer Preiserhöhung bei 1&1 betroffen sind, können Sie Ihren Vertrag außerordentlich kündigen.
Die Kündigungsfrist hängt davon ab, wann der Anbieter die Preiserhöhung angekündigt hat. So haben Vodafone-Kunden bis etwa Ende August Zeit, ihren Vertrag zu kündigen. 1&1 hingegen hat seine Kunden erst Ende Juni über die Preiserhöhung informiert, sodass entsprechend mehr Zeit für die Sonderkündigung des Internets bleibt.
Der Umzug in eine neue Wohnung kann ein Grund sein, den Internet-Vertrag zu kündigen. Oft hoffen Verbraucher in diesem Fall auf ein Sonderkündigungsrecht. Dieses greift aber nur, wenn der Vertrag an der neuen Adresse nicht unverändert weitergeführt werden kann. Zum Beispiel, weil die gebuchte Geschwindigkeit an der neuen Adresse nicht angeboten wird oder weil der regionale Internetanbieter am neuen Wohnort nicht verfügbar ist.
Ist die uneingeschränkte Verfügbarkeit Ihres Internet-Tarifs am neuen Wohnort nicht gewährleistet, beträgt die Kündigungsfrist für Ihr Sonderkündigungsrecht laut Gesetz vier Wochen. Prüfen Sie daher rechtzeitig mit dem CHECK24-Verfügbarkeitscheck, ob der Vertrag in der neuen Wohnung verfügbar ist.
Wenn Ihr Internetanbieter die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbringt, haben Sie als Kunde ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Nicht erbrachte Leistungen sind zum Beispiel:
Ihr Sonderkündigungsrecht beim Internet gilt meist aber nur, wenn Sie dem Anbieter zuvor die Möglichkeit gegeben haben, den Mangel zu beheben. Erst wenn die gesetzte Frist verstrichen ist oder der Mangel wiederholt nicht behoben wurde, können Sie außerordentlich kündigen.
Bei einer abweichenden Geschwindigkeit müssen Sie Ihrem Provider zudem nachweisen, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt. In unserem Speedtest-Ratgeber verraten wir Ihnen, wie Sie Ihrem Anbieter die Geschwindigkeitsabweichung am besten belegen.
Im Gegensatz zum Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung, Umzug oder nicht erbrachter Leistung ist der Provider nicht gesetzlich verpflichtet, Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht im Sterbefall zu gewähren. Viele Anbieter sind jedoch kulant und räumen Angehörigen eine Kündigungsfrist von vier Wochen ein, wenn der Vertragsinhaber verstorben ist.
Für die Internet-Sonderkündigung im Sterbefall sollten Sie Ihrem Kündigungsschreiben einen Nachweis über den Tod Ihres Angehörigen beifügen, zum Beispiel eine Kopie der Sterbeurkunde. Alternativ kann der Vertrag in Absprache mit dem Anbieter auch von einem Hinterbliebenen übernommen werden.
Mögliche Gründe für ein Internet-Sonderkündigungsrecht sind eine Preiserhöhung, ein Umzug oder nicht erbrachte Leistungen des Anbieters. In diesen Fällen muss Ihnen der Anbieter von Gesetzes wegen ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumen.
Auch nach dem Tod des Vertragsinhabers kann Ihnen der Provider ein Sonderkündigungsrecht einräumen. Die Provider sind dazu zwar nicht gesetzlich verpflichtet, räumen Ihnen dieses Recht aber häufig aus Kulanz ein.
Um von Ihrem Internet-Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, sollten Sie Ihren Internetanschluss unter Angabe des Kündigungsgrunds am besten postalisch oder online kündigen. Anschließend können Sie über CHECK24 einen neuen Tarif bei einem anderen Internetanbieter bestellen.
Die Kündigungsfrist beim Sonderkündigungsrecht beträgt in der Regel vier Wochen. Bei einer Preiserhöhung beträgt die Kündigungsfrist drei Monate ab dem Tag, an dem der Anbieter Sie über die Preisanpassung informiert hat.
Redakteurin
Annika Lommatzsch
Annika Lommatzsch ist seit 2022 Redakteurin beim CHECK24 Internet-Vergleich und Expertin für die Bereiche WLAN, Streaming und Hardware.