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Aktueller Haftpflichtversicherung Artikel

Hilfe für lau: Wer haftet bei Gefälligkeitsschäden?

Mittwoch, 24. April 2013

Dem besten Freund beim Umzug helfen? Auf die Wohnung des Nachbarn aufpassen, während dieser im Urlaub ist? Der freundlichen Dame auf dem Parkplatz beim Verstauen der Baumarkteinkäufe helfen? Kein Problem – viele Menschen helfen gerne ohne Gegenleistung. Doch wer haftet, wenn etwas passiert?

Eine Sekunde der Unachtsamkeit reicht oft aus und schon ist der Schaden groß: Sie helfen bei einem Umzug mit und lassen auf der Treppe ungewollt den teuren Flachbildfernseher fallen. Beim Blumengießen in der Nachbarswohnung verschütten Sie das Wasser aus der Gießkanne versehentlich über dem Laptop des Verreisten.

Oder Sie heben schwere Bretter in das Auto einer fremden Dame und beschädigen dabei den Fahrzeuginnenraum. Solche und andere Missgeschicke ziehen natürlich Kosten nach sich. Halb so wild, mag sich der Schadensverursacher vielleicht denken,  dafür hab ich doch eine Privathaftpflichtversicherung.

Stillschweigender Haftungsausschluss bei unbezahlten Hilfeleistungen

Doch diese Annahme kann ein Trugschluss sein! Der Grund: Gesetzlich besteht für Schäden, die im Zuge reiner Gefälligkeitshandlungen entstehen, keine Haftungspflicht. Der Gesetzgeber geht hierbei von einem sogenannten stillschweigenden Haftungsausschluss aus.

Das heißt im Klartext: Wenn der Schadensverursacher nicht zur Haftung für den entstandenen Schaden verpflichtet ist, ist sein Haftpflichtversicherer es auch nicht. Somit ist es wenig überraschend, dass typische Gefälligkeitsschäden bei günstigen Basistarifen häufig nicht im Leistungsumfang enthalten sind.

Da sich viele Menschen aus moralischen Beweggründen dazu verpflichtet fühlen, Schadensersatz zu leisten, beißen sie notfalls in den sauren Apfel und begleichen den Schaden aus eigener Tasche. Schließlich soll die Freundschaft oder das gute nachbarschaftliche Verhältnis nicht unter dem Vorfall leiden.

Versicherungsumfang im Vorhinein überprüfen

Tipp: Bevor Sie Freunden, Bekannten oder Verwandten Hilfe zusagen, sollten Sie Ihre private Haftpflichtversicherung dahingehend überprüfen, ob Gefälligkeitsschäden abgedeckt sind. Gegebenenfalls kann der Vertrag auch entsprechend angepasst werden.

Oder Sie vereinbaren bereits im Vorhinein mit der betreffenden Person die Freistellung von jeglicher Haftung für den Fall, dass sich ein Missgeschick ereignet. Für eine solche Vereinbarung ist ein formloses entsprechendes Schriftstück ausreichend.

Mit dem Online Vergleich im Handumdrehen passenden Tarif finden

Sie sind noch auf der Suche nach dem richtigen Haftpflichttarif? Kein Problem: Mit dem Privathaftpflicht Vergleich von CHECK24 finden Sie problemlos und schnell eine günstige und dennoch leistungsstarke Privathaftpflichtversicherung!

Nach Eingabe der benötigten Daten erhalten Sie umgehend eine Liste passender Tarife. Unter dem Punkt „Tarifdetails vergleichen“ können Sie unter anderem auch sehen, ob und bis zu welcher Summe die einzelnen Tarife die Deckung von Gefälligkeitsschäden vorsehen. Haben Sie Ihren Wunschtarif gefunden, können Sie direkt online die Police abschließen oder sich das Angebot unverbindlich per Post oder E-Mail zukommen lassen.

(kro)

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