Jetzt Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Ihr Browser wird nicht mehr unterstützt.
Damit Sie auch weiterhin schnell und sicher auf CHECK24 vergleichen
können, empfehlen wir Ihnen einen der folgenden Browser zu nutzen.
Trotzdem fortfahren
Sie sind hier:

Urteil zu Erziehungszeiten bei der Rente: Im Zweifel für die Mutter

München, 19.4.2024 | 11:34 | mst

Kindererziehungszeiten für die Rente werden in der Regel der Mutter zugesprochen, wenn der Vater keine überwiegende Erziehungsleistung nachweisen kann. Ein Vater sah darin eine Diskriminierung von Männern – das Bundessozialgericht jedoch nicht.

Mutter mit neugeborener TochterNach wie vor kümmern sich meistens die Mütter um die Erziehung der Kinder und arbeiten dafür eine Zeit lang gar nicht oder nur in Teilzeit.
Es liegt keine verfassungswidrige Diskriminierung von Männern vor, wenn in der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Zweifel der Mutter zugesprochen werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Urteil am Donnerstag entschieden (Aktenzeichen: B 5 R 10/23 R).
 
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger zunächst mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt gelebt. Der Kläger arbeitete nach der Geburt der Tochter als Busfahrer weiter in Vollzeit. Die Mutter nahm erst nach dem sechsten Geburtstag der Tochter wieder eine geringfügige Beschäftigung auf.
 
Später zog sie aus der gemeinsamen Wohnung aus und lebt seitdem getrennt vom Kläger und der Tochter in ihrem Herkunftsland Georgien. Ihr genauer Aufenthaltsort ist mittlerweile unbekannt, sodass das Familiengericht entschieden hat, ihr Sorgerecht bis auf weiteres ruhen zu lassen.

Rentenversicherung ordnet Zeiten vor Auszug der Mutter zu

Die gesetzliche Rentenversicherung erkannte für den Mann die Zeit ab dem Auszug der Mutter als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung an. Für die Zeit davor lehnte sie eine Anerkennung aber ab. Da die Eltern keine übereinstimmende Erklärung abgegeben hätten, wie die Erziehungszeit zugeordnet werden soll, werde die Zeit vor dem Auszug der Mutter zugesprochen.
 
Dagegen hatte der Mann geklagt. Seine Klage und Berufung wurden jedoch abgewiesen. Daraufhin machte er geltend, dass er aufgrund seines Geschlechts benachteiligt werde, wenn die Kindererziehungszeiten im Zweifel der Mutter zugesprochen würden. Er forderte, dass Kindererziehungszeiten im Zweifel den Elternteilen hälftig zugesprochen werden sollten.

Bundessozialgericht: keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Die Richter am BSG hatten jedoch ebenso wie die Vorinstanzen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Auffangregelung, wie sie im Sozialgesetzbuch formuliert ist. Die Anwendung dieser Regelung führe zwar zu einer unmittelbaren Benachteiligung des Kindsvaters, das sei aber in diesem Fall ausnahmsweise gerechtfertigt, um das Gleichstellungsgebot umzusetzen.
 
Indem Kindererziehungszeiten im Zweifel der Mutter zugeordnet werden, würden bei der Rente faktische Nachteile durch die Erziehungsleistung ausgeglichen. Und davon seien nach wie vor Frauen häufiger betroffen als Männer. Die Auffangregelung sei auch verhältnismäßig, urteilten die Richter in Kassel.

Weitere Nachrichten zum Thema Rentenversicherung