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Aktueller Gesetzliche Krankenversicherung Artikel

Gesetzliche Krankenkassen sollen weiterhin Zusatzbeiträge erheben dürfen

Montag, 14. Januar 2013

Die Einführung sogenannter kassenindividueller Zusatzbeiträge war Teil der Gesundheitsreform, die 2007 von der damaligen Großen Koalition beschlossen wurde. Seit dem Inkrafttreten  der Reform haben die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) das Recht, einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern einzufordern. Von diesem Recht dürfen sie jedoch nur Gebrauch machen, wenn sie nachweislich in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind und ihre Vertragspflichten nicht mehr erfüllen können. Ein Sozialausgleich und eine Belastungsgrenze sollen dafür Sorge tragen, dass kein Versicherungsnehmer unverhältnismäßig belastet wird – steigende Kosten im Gesundheitssystem sollen solidarisch aufgefangen werden.

Durch die kassenindividuellen Zusatzbeiträge sollen die Versicherungsbeiträge stabil gehalten beziehungsweise ein Anstieg der Lohnnebenkosten verhindert werden. Zudem wollte die Politik dadurch den Wettbewerb im System der gesetzlichen Krankenkassen verstärken und einen Anreiz für kosteneffizientes Arbeiten schaffen. Diverse politische Kräfte und Experten kritisieren jedoch die Zusatzbeiträge. Der Verwaltungsaufwand sei zu groß und die Einführung von Zusatzbeiträgen sei die schleichende Zerstörung des solidarischen Gesundheitssystems. Die derzeitige schwarz-gelbe Koalition will jedoch, wie eine kleine Anfrage der Linkspartei ergeben hat, an den Zusatzbeiträgen festhalten.

Der Gesundheitsfonds des gesetzlichen Krankenkassensystems

Sämtliche gesetzlichen Krankenkassen erhalten ihre Finanzmittel zentral aus dem 2009 eingeführten Gesundheitsfonds. In diese Fonds fließen alle Beitrags- und Steuergelder ein, die für das solidarisch organisierte Gesundheitssystem vorgesehen sind. Die Zuwendungen, die die Kassen daraus erhalten, müssen für Gesundheitsleistungen und Verwaltungskosten genutzt werden. Reichen sie nicht aus, kann die Versicherung einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben, sodass die Gesundheitsversorgung der Mitglieder gewährleistet werden kann.

Da seit der Einführung des Gesundheitsfonds die Krankenversicherungsbeiträge jährlich von der Bundesregierung neu bestimmt wird, kann es vorkommen, dass die Finanzierung des gesetzlichen Krankenversicherungssystems in Schieflage gerät. Nämlich dann, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Daher wird, um die Finanzierung zu sichern, zum Jahresende von einem Expertengremium ein sogenannter „durchschnittlicher Zusatzbeitrag“ errechnet. Dieser ergibt sich aus der Differenz der jährlichen Beitrags- und Steuereinnahmen und den Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen.

Sollte eine Deckungslücke bestehen, müssen alle Mitglieder des gesetzlichen Gesundheitssystems diese Mehrkosten solidarisch tragen. Somit besteht die Möglichkeit, dass ein Kassenmitglied zweierlei Zusatzbeiträge zahlen muss: den kassenindividuellen Zusatzbeitrag und den durchschnittlichen allgemeinen Zusatzbeitrag. Um diese – eventuell doppelte – finanzielle Belastung sozial verträglich zu gestalten, wurden ein Sozialausgleich und das Sonderkündigungsrecht eingeführt.

Sozialausgleich soll finanzielle Belastungen der Versicherten begrenzen

Damit Krankenkassenmitglieder durch die Zahlung von Zusatzbeiträgen finanziell nicht überfordert werden, wurde 2011 ein Sozialausgleich einführt. Dieser soll in Verbindung mit der sogenannten individuellen Belastungsgrenze (zwei Prozent des Bruttoeinkommens) dafür Sorge tragen, dass die finanzielle Belastung des Arbeitnehmers nicht überhandnimmt. Hierzu ein fiktives Beispiel:

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 35 Euro monatlich. Das Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers (AN) liegt bei monatlich 1.500 Euro. Aufgrund der Belastungsgrenze darf der AN maximal mit 30 Euro belastet werden (zwei Prozent von 1.500 Euro). Die Differenz aus Zusatzbeitrag und Belastungsgrenze ergibt den Sozialausgleich. Hier: 5 Euro. Diese fünf Euro werden bei der Gehalts- oder Rentenzahlung ausbezahlt. Sollte der Versicherungsnehmer Mitglied einer Krankenkasse sein, die einen „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“ von beispielsweise 8 Euro pro Monat erhebt, zahlt der Versicherte monatlich insgesamt drei Euro.

Wichtig: Der durchschnittliche – von der Politik jährlich festgelegte – Zusatzbeitrag dient nicht dazu, den individuellen Zusatzbeitrag eines Mitglieds auszugleichen. Wäre dies der Fall, entfiele für den Arbeitnehmer der Anreiz zu einer Krankenversicherung zu wechseln, die keinen Beitrag erhebt. Und der Versicherungsträger hätte keinen Grund, kosteneffizienter zu arbeiten.

Im Zuge der Gesundheitsreform wurde den Versicherungsnehmern ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, kann der Versicherte bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Beitragserhebung außerordentlich kündigen und zu einer anderen Krankenversicherung wechseln, die bestenfalls keinen Zusatzbeitrag erhebt. Ein Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung kann sich also durchaus lohnen.

Gesetzliche Krankenversicherungen vergleichen lohnt sich

Die gesetzlichen Krankenkassen haben nicht nur das Recht, Zusatzbeiträge zu erheben, sondern auch erwirtschaftete Überschüsse an ihre Mitglieder weiterzugeben. Daher ist der Wechsel zu einer Versicherung, die keine Zusatzbeiträge erhebt und eventuell sogar Überschüsse ausbezahlt, lukrativ. Zudem bieten viele Versicherungen auch spezielle Bonusprogramme an, mit denen sich ebenfalls Geld sparen oder die Gesundheit fördern lässt.

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(mtr)

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