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Autoversicherung: Keine Leistung wenn Verdacht auf vorgetäuschten Diebstahl nicht widerlegt werden kann

Die Kaskoversicherung kann bei einer Fahrzeugentwendung die Leistung verweigern, wenn berechtigte Zweifel an dem Diebstahl bestehen – und diese vom Versicherungsnehmer nicht widerlegt werden können.

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In dem konkreten Fall, der Ende letzten Jahres vom OLG Köln entschieden wurde (Az.: 9 U 77/09), wurde dem Versicherungsnehmer sein BMW 730i in einem Parkhaus in der Slowakei entwendet. Für die Versicherungsgesellschaft bestanden jedoch schwerwiegende Zweifel daran, dass der Diebstahl wie geschildert abgelaufen ist und verweigerte die Leistung.

Der Versicherungsnehmer konnte die drei Originalschlüssel des Fahrzeugs zuerst nicht vorlegen und verstrickte sich bei Erklärungsversuchen zusätzlich in Widersprüchen. Als er einen der Originalschlüssel dann doch vorlegen konnte, wurde dieser von einem Sachverständigen untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass der Schlüssel letztmalig 2 Monate nach dem vermeindlichen Diebstahl benutzt wurde. Über die gespeicherten Daten der Fernbedienung konnte dies nachgewiesen werden.

Dieser Verdacht auf vorgetäuschten Diebstahl konnte vom Versicherungsnehmer nicht widerlegt werden, so dass er den Schaden von knapp 38.000 Euro selbst begleichen musste. Seine Kfz-Versicherung beglich den Schaden somit zu Recht nicht.

(al)

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